Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 5 
Inhalt: Bekanntmachung, betresfend Anderung der Poslordnung vom 20. März 1900. S. 23. — B. 
kanutmachung zur Durchführung der Verordnung öber phosphorhaltige Mineralien und Gesteinc. 
26. — ekanntmachung über Branntwein aus Wein. S. 783. — Bekanntmachung, 
betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Italiens. S. 29. 
  
(Nr. 3651) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 7. Jannar 1917. 
A. Grund des & 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des & 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzb9l, S. 321) sowie auf 
Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Januar 1917 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 6), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im & 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Jahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Lahlungetag des Wechsels in der Jeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
b) wenn der Jahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 
eintritt 
WamB zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Post- 
protestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Jahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Jahlung vorgezeigt und) wenn auch diese Vorzeigung 
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Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1917.