Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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oder der Versuch bazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest- 
frist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel 
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen 
einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Post- 
protestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen: 
„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, 
nämlich vom . . . . . . ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die ZJinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Voer- 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur 
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
C. Als Sahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn, oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Jahlung vorgczeigt. 
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Januar 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke
	        
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