Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5052) Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige 
*-1 Mineralien und Gesteine. Vom 8. Jannar 1917. 
A Grund des & 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- 
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird als die nach 
der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine vom 30. No- 
vember 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1321) zuständige Stelle die Kriegs-Phosphat- 
Gesellschaft m. b. H. in Berlin bestimmt. 
Berlin, den 8. Januar 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
(Nr. 50653) Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. Vom 9. Jannar 1917. 
A#- Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzdl. S. 401) wird verorduet: 
* 1 
Inländischer Wein sowie solcher ausländischer Rotwein, der bei der Ein- 
fuhr weniger als 10 Gramm Alkohol in 100 Kubitkzentimeter enthält, darf vom 
1. Februar 1917 ab nicht zur Herstellung von Branntwein verwendet werden. 
Der Erwerb solcher Weine zur Verarbeitung auf Branntwein ist verboten. Das 
gleiche gilt für ausländischen Rotwein der bezeichneten Art, der vor dem 
11I. Januar 1917 eingeführt worden ist. 
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann auf Antrag gestatten, daß 
Brenner bis zum 1. April 1917 Wein der im Abs. 1 bezeichneten Art, der sich 
am 1I. Januar 1917 in ihrem Eigentume befindet, zur Herstellung von Branntwein 
verwenden. In dem Antrag ist anzugeben: 
1. wieviel Branntwein in dem Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1915/16 
und im laufenden Betriebsjahr aus Wein erzeugt worden istj 
5“
	        
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