— 32 —
gerste nach den && 2, 22 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom
6. Juli 1916 (Reichs-Gesevbl. S. 800) der Genehmigung des Kommunalverbandes,
für den das Getreide beschlagnahmt ist.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter
Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide der Getreidcart, auf die sich die
Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken veraußern, sowie für die Veräußerung und
Lieferung durch zugelassene Händler (& 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften
gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif-
und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr im Berciche der Preußisch-
Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklen-
burgischen und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privat-
eisenbahnen“ vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Be-
richtigungen als für die betreffende Getreideart anerkannt aufgeführt sind.
Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers
bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgut-
wirtschaften gelten.
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Hafer= und Sommer-
gerste zu Saatzwecken befaßt haben, können der Kommunalverband oder die von
ihm ermächtigten Stellen die Genehmigung zum Verkaufe selbstgezogenen Saat-
getreides zu Saatzwecken allgemein erteilen.
84
Wer mit nicht selbstgebautem Hafer oder Sommergerste zu Saatzwecken
handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsum-
vereine und dergleichen.
Die Julassung wird durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt. Die Reichs-
futtermittelstelle kann andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich
um den Verkauf handelt, kann die Julassung von der Reichsfuttermittelstelle für
das ganze Gebict des Deutschen Reichs oder Teilgebiete von den von ihr er-
mächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden.
Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann
die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und
die Art der Buchfübrung hinsichtlich des Handels mit Hafer oder Sommergerste
zu Saatzwecken vorschreiben.
Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden.
85
Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veraͤußerer spätestens
bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisen-
bahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saat-
karte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten