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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft, der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Januar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5660) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung vom 16. Januar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 41) über die Regelung der Einfuhr. Vom 16. Januar 1917.
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A## Grund des &4 der Bekanntmachung über die Regelung der Einfuhr
vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) wird bestimmt:
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Die Bewilligung zur Einfuhr von Waren über die Grenzen des Deutschen
Reichs erteilt der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung in Berlin.
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Die Jollbehörden, in ZJollausschlüssen die von der Landeszentralbehörde zu
be eichnenden Stellen, werden ermächtigt, ohne Bewilligung des Reichskommissars
für Aus- und Einfuhrbewilligung zuzulassen:
1. die Einfuhr der auf Grund des & 6 Siffer 1 bis 10, 12 und 14 des
Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) vom
Zolle befreiten Gegenstände, soweit es sich nicht um Edelsteine oder
echte Perlen sowie mit Edelsteinen oder echten Perlen besetzte oder
sonst verbundene Gegenstände im Werte von mehr als zweihundert
Mark handelt, auch wenn sie als angelegter Schmuck auf der Person
getragen werden. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhr-
bewilligung kann weitere Beschränkungen vorschreiben;
2. die Einfuhr von Gegenständen im kleinen Grenzverkehre für die
Bewohner des Grenzbezirkes;
3. die Einfuhr von Gegenständen bei einem bestehenden Veredelungsverkehre
sowie im Ausbesserungs= und Rückwarenverkehre, soweit es sich nicht
um Edelsteine oder echte Perlen oder mit Edelsteinen oder echten Perlen
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