Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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. wer die gemäß &4 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten 
2r erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht; 
3. wer den Bestimmungen des & 13 oder der dort genannten Bekannt- 
machung zuwider Kerzen ohne die vorgeschriebenen Angaben feilhält, 
verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder Kerzenpackungen mit 
Angaben versieht, die der Wahrbeit nicht entsprechen) 
.l wer wissentlich Kerzen, deren Packung mit unrichtigen Angaben der im 
& 13 oder der dort genannten Bekanntmachung vorgeschriebenen Art 
versehen ist, fcilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt; 
5. wer den gemäß § 13 auf der Packung angegebenen Kleinverkaufspreis 
übcrschreitct. 
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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. 819 
Die Bestimmungen treten mit dem 21. Januar 1917, die Bestimmungen 
des & 13 mit dem 15. Februar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 18. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5674) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1916, be- 
treffend Liquidation britischer Unternehmungen. Vom 18. Januar 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Ist ein Grundstück, das auf Grund der Verordnung, betreffend Liqui- 
dation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesctbbl. S. 871) 
einer Liquidation untersteht, mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet, so 
kann der Reichskanzler, falls er für nachgewiesen hält, daß der Hypotheken= oder 
Grundschuldbrief nicht erreichbar ist, anordnen, daß im Falle der Veräußerung
	        
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