Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf 
sein Verlangen an die von ihm angegebene Adresse zu rerladen. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ubernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des 
Gewahrsams zugeht. 
3 
Wer aus dem Ausland Stoffe der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Arten ein- 
führt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für 
pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der 
Menge, der Arten und Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts 
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang 
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung 
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt 
an seine Stelle der Empfänger. 
4 
Wer aus dem Ausland Stoffe der im & 1 Abs. 1 bezeichneten Arten ein- 
führt, hat sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher 
Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des 
Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu 
stellen oder Proben einzusenden. 
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder 
nach der Besichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die 
Stoffe übernehmen will. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Ubernahmeerklärung dem Einführenden oder dem Inhaber des Ge- 
wahrsams zugeht. 
5 
Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm übernommenen Stoffe den 
Übernahmepreis fest. 
Ist der Verpflichtete mit dem von dem Kriegsausschuß angesetzten Preise 
nicht einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde, die für den Ort 
zuständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, den Preis endgültig fest. 
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des 
Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end- 
güktige Feststellung des Preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von 
ihm festgesetzten Preis zu zahlen. 
6 
Die Jahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
	        
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