Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

2. im Falle des & 7 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Einberufungs. 
ausschuß), in dessen Bezirk der Hilfsdienstpflichtige seinen Wohnsitz hat 
oder sich aufhält; 
im Falle des § 9 Abs. 2 des Gesetzes der Ausschuß (Schlichtungs- 
ausschuß), in dessen Bezirk das Unternehmen liegt, bei dem der Hilfs- 
dienstpflichtige die der Beschwerde zugrunde liegende Beschäftigung 
ausübt oder ausgeübt hat, und, wenn diese Beschäftigung an einem 
Orte außerhalb des Bezirkes stattfindet oder stattgefunden hat, auch der 
Ausschuß, in dessen Bezirk dieser Ort liegt. 
Kommen Orte außerhalb des Deutschen Reichs in Frage, so kann der 
* tende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß bestimmen. 
· 
*2 
Ist eine Juständigkeit nach den Vorschriften des & 1 nicht gegeben, so 
bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. 
83 
Erachtet der Vorsitzende des angegangenen Ausschusses diesen für unzu- 
ständig, so hat er die Sache dem von ihm für zuständig erachteten Ausschuß 
zu überweisen. Hält der Vorsitzende dieses Ausschusses ihn gleichfalls für unzu- 
ständig, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. 
(4 
Werden mehrere an sich zuständige Ausschüsse mit derselben Angelegenheit 
befaßt, und wird eine Einigung über die weitere Behandlung unter ihnen nicht 
erzielt, so bestimmt der Vorsitzende der Zentralstelle den zuständigen Ausschuß. 
5 
Entscheidungen und Anordnungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, 
weil sie von einem örtlich unzuständigen Ausschuß ergangen sind. 
86 
Die Mitglieder der Ausschüsse und der Zentralstelle werden vor der erst- 
maligen Ausübung ihres Amtes vom Vorsitzenden durch Handschlag zur unpartelischen 
und gewissenhaften Führung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit (§ 9F Abs. 1 
der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den vaterländischen Hilfsdienst, vom 21. Dezember 1916 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 1411 —) verpflichtet. 
Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der 
Befangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen 
ihre Unparteilichkeit rechtfertigen. 
Der Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offensichtlich zum 
Zwecke der Verschleppung gestellt wird. 
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß nach Anhörung 
des Abgelehnten, der an der Entscheidung nicht teilnimmt. Bei Stimmengleichheit 
ist sein Seellvertreter zuzuziehen.
	        
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