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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 30
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1917 ols Kriegejahr. S. 146. —
Bekannimachung, betreffend vorübergehende #nderung der Essenbahn-Verkehrsordnung. S 14°. —
Belentmachon über die Vorverlegung der Stunden während der Jeit vom 16 Uoril bis
17. September 1917. S. 151. — Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit
Kaompfer. S. 151.
(r. 5713) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1917 als Kriegsjahr.
Vom 30. Januar 1917.
A.. Ihren Bericht vom 24. Januar 1917 bestimme Ich: Meine Order vom
7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß des gegen-
wärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1917. Denjenigen Kriegs.
teilnehmern, denen auf Grund der genannten Order oder der Order vom
24. Jannar 1916 bereits Kriegsjahre anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegs-
jahr anzurechnen, wenn sie die Bedingungen auch für das Kalenderjahr 1917
erfüllt haben.
Großes Hauptquartier, den 30. Januar 1917.
Wilhelm
von Bethmann Hollweg
An dem Reichskanzler (Reichsschatzamt).
(Nr. 5714) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 14. Februar 1917.
Ar# Grund des & 2 Abs. ()) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung
für die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert:
Im 8 63 Abs. (6) wird nach dem dritten Satze hinter den Worten „ab-
gelaufen ist““ und nach dem vierten Satze hinter dem Worte erheben“ ein Stern-
Neichs-Gesehbl. 1917. 32
Ausgegeben zu Berlin, den 17. Februar 1917.