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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 35
Inhalt: Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle. S. 1697. — Bekanntnachung,
betreffend Anderung der Verordnung über Mineralöle, Mincralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen,
vom 18. Januar 1917. S. 160. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungs-
bestimmungen zur Verordnung über Mineralêle, Mineralslerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen, vom
16. Januar 1917. S 170. — Verordnung über Versicherung der im vaterländeschen Hilfsdienst
Beschäftigten. S. 171. — Bekauntmachung über die AUbänderung der Bekanntmachung über
die Errichrung eines Kriegsernährungsams. S. 177.
(Nr. 5725) Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Kohle. Vom 24. Febwar 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
&1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die im Deutschen Reiche vorhandenen
Erzeugnisse der Steinkohlen= und Braunkohlenwerke (Steinkohlen, Braunkohlen,
Briketts und Koks) für die Versorgung des Inlandes sowie für die Ausfuhr in
Anspruch zu nehmen.
2
Der Reichskanzler kann die zur Durchführung des & 1 erforderlichen Be-
stimmungen treffen. Er kann insbesondere Erzeuger und Besitzer der im & 1
bezeichneten Brennstoffe anweisen, die Brennstoffe an von ihm bestimmte Personen
oder Stellen zu überlassen und zur Ubergabe erforderliche Handlungen vor-
zunehmen. Er kann Auskunft über die Vorräte, die Erzeugung und den Ver-
brauch der im & 1 bezeichneten Brennstoffe fordern.
83
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen eine auf
Grund des & 2 erlassene Bestimmung mit Gefängnis bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft
werden, sowie daß neben der Strafe die Brennstoffe, auf die sich die Zuwider-
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Ausgegeben zu Berlin den 26. Februar 1917.