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Der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft unterliegt, soweit es sich um die
Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Rechte und Pflichten
bandelt de der Aufsicht des Reichskanzlers.
Reichskanzler verfügt über den bei Durchführung dieser Verordnung
für die eaiscon sich etwa ergebenden Reingewinn.
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Wer Branntwein, der der Vorschrift im & 1 Abs. 1 unterliegt, herstellt,
hat der Reichsbranntweinstelle über Art und Umfang der Erzeugung auf Er-
fordern Auskunft zu erteilen.
Die Hersteller don Branntwein, der der Lieferungspflicht nach & 2 unter-
licgt, haben der Reichsbranntweinstelle, Abteilung München, und dem zuständigen
Hauptamt bis zum fünften Tage jedes Monats über die bei Beginn des Monats
vorhandenen Vorräte an Branntwein sowie über die im Vormonat erzeugten
Mengen Anzeige zu erstatten. Die Anzeige ist erstmalig für die mit Beginn
des 11. März 1917 vorhandenen Vorräte bis zum 20. März 1917 zu erstatten.
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung erlassen und bestimmen, daß Juwiderhandlungen mit
den im & 10 bezeichneten Strafen zu bestrafen sind. Er kann Ausnahmen von
den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer der Vorschrift im & 1 zuwiderhandelt oder den ihm nach 962
Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wer eine von ihm nach & 8 Abs. 1 erforderte Auskunft nicht in der
gesetzten Frist erteilt oder die ihm nach §& 8 Abs. 2 obliegende Anzeige
nicht innerhalb der gesetzten Frist erstattet oder wer in den Fällen des
Abs. 1, 2 wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich