Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5781) ekanmtmachung über Anderung der Verordnung, betreffend die Negelnn bes 
Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen, vom 22. Dezember 1915 (Reichs-Oche l. 
S. 835). Vom 25. Februar 1917. 
er Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 
In der Verordnung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraft. 
fahrzeugen, vom 22. Dezember 1915 Meichs-Gesetzbl. S. 835) sind 
a) in Jiffer 1 Abs. 2 der Nachsatz „sofern sich diese Foahrzeuge am 31. De, 
zember 1915 im Deutschen Reiche oder in den von den deutschen 
Truppen besetzten feindlichen Gebietsteilen befinden.“, 
b) in Jiffer 6 der Schlußsatz „Die vorstehend in Siftr= 1 Abs. 2 vor- 
gesehene Beschränkung gilt hier nicht.“ 
seen. den 25. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5732) Bekanntmahun zur Anderung der aäusführungg bestimmungen über den Ver. 
kehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1320. 
Vom 26. Februar 1917 
1 
Ar# Grund des & 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 
16. Dezember 1916 GReichs-Gesetzbl. S. 1393) werden die Ausführungsbestimn- 
mungen über den Verkehr mit Jündwaren vom 16. Dezember 1916 Gelchs- 
Gesetzbl. S. 1394) wie folgt geändert: 
1. im & 1 wird unter AlI und iĩ die Zahl „52" durch die Zahl „7 o- erscht, 
2. dem & 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: 
D. Papierumhüllungen, Papierhülsen oder kapseln und Spahn- 
schachteln zu je 60 Hölzern stehen einer Schachtel zu je 60 Hölzern, 
Umhüllungen dieser Art zu je 120 Hölzern zwei Schachteln zu je 
60 Hölzern gleich. Sind mehr als je 10 Schachteln oder sonstige 
Umhüllungen zu einem Pack vereinigt, so sind die für die entsprechende 
Hölzerzahl unter Al, B und C festgesetzten Preise maßgebend. 
3. Der * erhält folgende Fassung: 
Der Preis für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt und 
ins Inland eingeführt sind, darf beim Verkauf an den Verbraucher 
für das Pack zu je 10 Schachteln 75 Pfennig, für zwei Schachteln 
15 Pfennig nicht übersteigen. 
Die Bestimmung tritt am 27. Ulrunr 1917 in Kraft. 
Berlin, den 26. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den des Meichs-Gesezblatts vermitteln nur die Vostunstalten. 
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
	        
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