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(Nr. 5747) Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 4. März 1917.
A- Grund des & 5 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für
Kleie vom 5. Januar 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 12) in Verbindung mit & 1 der
Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai
1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Sackleihgebühr und der Sackpreis wie
folgt abgeändert:
Für leihweise Ulberlassung der Säcke beie Lieferung von Roggen- und
Weizenkleie darf eine Sackleihgebühr bis zu 50 Pfennig für den Doppelzentner
berechnet werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Sackpreis bei
Noggenkleie nicht mehr als zwei Mark dreißig Pfennig, bei Weizenkleie nicht
mehr als zwei Mark siebzig Pfennig für den Doppelzentner Reingewicht betragen.
Diese Preise schließen den Preis für die Säckbänder mit ein.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
v. Batocki
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermittrin nmur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.