Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Reichs-Gesetzblatt.

X  29.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der
in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
  S.  207.

 

 

 

 

 

(Nr.  1811.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und
Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
  Personen,  vom  5.  Mai  1886  für  das  Fürstenthum  Schwarzburg.
  Sondershausen.  Vom  26.  Juni  1888.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  143  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallund
  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132),  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Unfall=  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  tritt  mit  dem  1.  Juli  1888  für  das  Gebiet  des
Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen  seinem  vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Juni  1888.
(#.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1888.  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1888.