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Reichs-Gesetzblatt.
X 29.
Inhalt: Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, für das Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
S. 207.
(Nr. 1811.) Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Unfall- und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 für das Fürstenthum Schwarzburg.
Sondershausen. Vom 26. Juni 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 143 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Unfallund
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132), im Namen des Reichs,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Das Gesetz, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in landund
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886
(Reichs-Gesetzbl. S. 132) tritt mit dem 1. Juli 1888 für das Gebiet des
Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen seinem vollen Umfange nach in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1888.
(#. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1888. 48
Ausgegeben zu Berlin den 29. Juni 1888.