Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 219 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 46 
Inhalt: Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenhriten in Herr 
und Marine. S. 219. — Bekauntmachung über bie staatliche Genehmigung zur Ausgate von 
Teilschuldverschreibungen und Vorzugsaktien S. 320. — Bekanntmachung über Vereinfachungen 
ln atentant S. 121. — Bekanntmachung, betreffend die Zahlung patentamtlicher Gebähren. 
22. — dgtanntmachuns zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kakao- 
— S. 22 
  
  
(Nr. 5750) Bekanntmachung über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegen- 
heiten in Heer und Marine. Vom 8. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats g wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
K 1 
Die im Felde 6 5 des Einführungsgesetzes zur Militär-Strafgerichts- 
ordnung) von einer- militärischen oder von einer 
militärischen Behörde oder einer der im 1 Nr. 1, 6, 7, 8 der Militär-Straf. 
gerichtsordnung bezeichneten Personen errichteten Urkunden bedürfen zu ihrer 
Rechtsgültigkeit keiner Ortsangabe. Sie sollen die Bezeichnung der Dienststelle ent- 
halten, der der Aufnehmende oder Errichtende angehört) wird die Erklärung eines 
anderen aufgenommen, so soll auch die Dienststelle, der dieser angehört, in der 
Urkunde bezeichnet werden. 
. (2 
Der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift eines Deutschen, der sich 
als Kriegsgefangener in feindlicher Gewalt befindet, steht es gleich, wenn zwei 
weitere Kriegsgefangene schriftlich bezeugen, daß die Unterschrift von dem durch 
sie Bezeichneten herrührt. Die Zeugen müssen deutsche Militärpersonen sein und 
mindestens im Range eines Unteroffiziers stehen. 
Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt ein schriftliches, 
mit dem Dienstsiegel oder stempel versehenes Jeugnis einer ausländischen Dienst. 
stelle, der die Unterschriftszeugen unterstehen. 
  
3 
Die Bestimmungen der 1 us2 dieser Verordnung gelten für alle nach 
dem 1. August 1914 aufgenommenen oder errichteten Urkunden der bezeichneten Art. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1917.
	        
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