Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr 
von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Juttermitteln vom 11. Septenber 1915 
4. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 569) . 9. . 
Creichs-Gesettl- S 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu 
liefern ist. 
X 
Mehl, das der Anzeigepflicht nach &2 Abs. 1 unterliegt, ist dem Kommunal- 
verband, in dessen Bezirk es sich befindet, auf Verlangen käuflich zu überlaossen. 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum an dem 
Mehl dem Kommunalverbande durch Beschluß der nach & 14 der Bekanntmachung 
über die Errichtung von Preisprüfungestellen und die Versorgungsregelung vom 
5. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) . 
4. November 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 728) suständigen Behörde übertragen werden. 
Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Eigentümer oder dem Inhaber 
des Gewahrsams zugeht. 
S 
Der Kommunalverband hat für das von ihm übernommene Mchl einen 
angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des von dem 
Verkäufer gezahlten Preises festzusetzen ist. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der d&/§ 3, 4 Abs. 1 ergeben, 
entscheidet die im §& 3 Abs. 2 bezeichnete Behörde endgültig. 
  
5 . 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Höchstpreis (& 1 Abs. 1, 2) überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch 
den der Höchstpreis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zum Abschluß 
eines solchen Vertrags erbietet; 
3. wer die ihm nach #& 2 obliegenden Anzeigen nicht innerhalb der darin 
vorgeschriebenen Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll. 
ständige Angaben macht. 
Neben der Strafe können die Vorräte an Mehl oder Brot, auf die sich 
die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
6 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. 
K 7 
Diese Verordnung tritt mit dem 20. März 1917 in Kraft. 
Berlin, den 13. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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