— 230 —
Mehl, welches gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr
von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Juttermitteln vom 11. Septenber 1915
4. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 569) . 9. .
Creichs-Gesettl- S 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu
liefern ist.
X
Mehl, das der Anzeigepflicht nach &2 Abs. 1 unterliegt, ist dem Kommunal-
verband, in dessen Bezirk es sich befindet, auf Verlangen käuflich zu überlaossen.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum an dem
Mehl dem Kommunalverbande durch Beschluß der nach & 14 der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungestellen und die Versorgungsregelung vom
5. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) .
4. November 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 728) suständigen Behörde übertragen werden.
Das Eigentum geht über, sobald der Beschluß dem Eigentümer oder dem Inhaber
des Gewahrsams zugeht.
S
Der Kommunalverband hat für das von ihm übernommene Mchl einen
angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des von dem
Verkäufer gezahlten Preises festzusetzen ist.
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der d&/§ 3, 4 Abs. 1 ergeben,
entscheidet die im §& 3 Abs. 2 bezeichnete Behörde endgültig.
5 .
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Höchstpreis (& 1 Abs. 1, 2) überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch
den der Höchstpreis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zum Abschluß
eines solchen Vertrags erbietet;
3. wer die ihm nach #& 2 obliegenden Anzeigen nicht innerhalb der darin
vorgeschriebenen Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll.
ständige Angaben macht.
Neben der Strafe können die Vorräte an Mehl oder Brot, auf die sich
die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
6
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen.
K 7
Diese Verordnung tritt mit dem 20. März 1917 in Kraft.
Berlin, den 13. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich