— 256 —
(Nr. 5772) Verordnung, betreffend den Handel mit Opium und anderen Betäubungs-
mitteln. Vom 22. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Opium, Morphin und die übrigen Opiumalkaloide, Kokain und analog
zusammengesetzte Ecgoninverbindungen sowie die Verbindungen und Zubereitungen
dieser Stoffe dürfen außerhalb des Großhandels nur in Apotheken und nur als
Heilmittel abgegeben werden. Im Großhandel dürfen sie nur an Apotheken und
an solche Personen abgegeben werden, denen der Erwerb von der Landeszentral-
behörde oder von der durch diese bestimmten Behörde gestattet ist.
2
Wer den Vorschriften im & 1 zuwider die dort bezeichneten Betäubungs-
mittel absret wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einzichung der Mittel erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge-
hören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person
nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
(3
Die Verordnung tritt mit dem 26. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den ZJeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 22. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
DTen Bezug des Reichs--Gesesblatto vermitteln nur die Wostanstalten.
Herausgegeben im Reichsomt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.