Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Gesegk über eine weitere Kriegsabgabe der Reichsbank für 1916 S. J88.
(Nr. 5787) Gesetz über eine weitere Kriegsabgabe der Reichsbank für 1916. Vom 27. März 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen r.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
81
Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1916 wird vorweg ein
Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche überwiesen.
(2
Die für das Jahr 1916 von der Reichsbank „für Kriegsverluste“ bilanz-
mäßig zurückzustellende Reserve darf bis zum 31. Dezember 1920 nur zur
Deckung von solchen Verlusten verwendet werden.
Soweit der zurückgestellte Betrag bis zu diesem Zeitpunkt keine Ver-
wendung gefunden hat, ist über ihn durch das nächste, zufolge §& 41 des Bank.
gesetzes zu erlassende Gesetz endgültige Bestimmung zu treffen.
Der Betrag ist der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 27. März 1917.
Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Der Bezug des Meichs= Geseblatte vermittrin uur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
NReichs-Gesetbl. 1917. 66
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1917.