Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Bekanmntmachung ober den Verkehr mit Bienenwachs. S. vos. — Berichtigung. S. vos.
Inhalt:
(Nr. 5800) Bekanntmachung über den Verkehr mit Bienenwachs. Vom 4. April 1917.
A Grund der Verordnung über Mineralöl, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs
und Kerzen vom 18. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 60) wird bestimmt:
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Als Bienenwachs im Sinne dieser Bestimmungen gelten Bienenwachs
jeglicher Art, rein oder gemischt, sowie Preßrückstände und alte Wabenreste.
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Wer Bienenwachs im Gewahrsam hat, hat es der Kriegsschmieröl--Gesell-
schaft m. b. H. in Berlin oder den von ihr bezeichneten Stellen auf Verlangen
zu liefern. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden.
Die gleiche Verpflichtung hat, wer Bienenwachs im Inland gewinnt.
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Wer Bienenwachs in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kilogramm im Gewahr-
sam hat oder wer Bienenwachs im Inland gewinnt, ist verpflichtet, der Kriegs-
schmieröl-Gesellschaft auf ihr Verlangen Auskunft über seine Bestände und die
voraussichtliche Erzeugung zu erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche
Bekanntmachung gestellt werden.
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Wer auf Grund eines gemäß & 2 gestellten Verlangens zur Lieferung von
Bienenwachs an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft verpflichtet ist, hat das Bienenwachs
bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu behandein, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf
Meichs-Oesehbl. 1917. 72
Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1917.