Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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zu verladen. Er hat es auf Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu 
bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. 
45 
Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten srätestens binnen zwei 
Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl-Gesell- 
schaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, 
so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Gesellschef 
über, und der Ubernahmepreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hunden 
über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatze zu verzinsen. Die Jahlung des über- 
nahmepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme. 
86 
Wer gemäß §& 3 Auskunft über seine Bestände erteilt hat, kann die Kriegs- 
schmieröl-Gesellschaft zur Erklärung darüber auffordern, ob die Lieferung verlangt 
wird. Die Gesellschaft hat spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der 
Aufforderung zu erklären, ob sie die Bestände übernehmen will. Nach Ablauf 
der Frist kann die Lieferung von der Gesellschaft nicht mehr verlangt werden. 
87 . 
Den Preis für die übernommenen Vorräte setzt die Kriegsschmieröl-Gesell- 
schaft nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers endgültig fest. 
(8 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Kriegsschmieröl-Gesellschaft durch Anordnung der von der Landeszentral- 
behörde bestimmten Behörde auf sie oder auf die von ihr in dem Antrag be- 
zeichnete Person übertragen. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt über, 
in welchem die Anordnung dem zur Uberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber 
des Gewahrsams zugeht. 
49 
Alle Streitigkeiten zwischen der Kriegsschmieröl-Gesellschaft und dem Ver- 
außerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent- 
scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin. 
10 
Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen 
zulassen. Sie hat bei Abgabe der erworbenen Gegenstände die Weisungen des 
Reichskanzlers innezuhalten. 
11 
Diese Bestimmungen gelten nicht für Bienenwachs, das im Eigentume des 
Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß--Lothringens, der Heeresverwaltungen oder 
der Marineverwaltung steht.
	        
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