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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Ar. 69
Juhalt: Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. S. 07.
(Nr. 5801) Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. Vom 3. April 1917.
A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
1. Genehmigung und Ubernahme von Verträgen
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Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der Aberntung zur entgeltlichen
Lieferung von Gemuse oder Obst verpflichten, das von ihnen selbst abgeerntet
wird, bedürfen der schriftlichen Form. Zur Wahrung der schriftlichen Form
geungt Briefwechsel.
Diese Verträge bedürfen außerdem der Genehmigung durch die Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung in Berlin, sofern sie nicht von der
Geschäftsabteilung der Reichsstelle abgeschlossen werden. Die Genehmigung soll
nicht erteilt werden, wenn die Durchführung des Vertrags infolge weiter Cnt-
fernung zwischen der Erzeugungsstätte und dem Bestimmungsorte besondere
Transportschwierigkeiten besorgen läßt. Der Genehmigung bedürfen auch die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge gleicher Art.
Alle hiernach genehmigungspflichtigen Verträge sind unverzüglich nach Ab-
schluß und, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind,
unverzüglich nach Inkrafttreten vom Erwerber bei der Reichsstelle für Gemüse
und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. H. in Berlin oder bei den von ihr bezeich-
neten Stellen unter Ubermittlung einer Abschrift anzumelden.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Verträge über Gemüse und
Obst, das unter Glas gezogen ist, sowic auf solche Verträge zwischen Erzeugern
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Ausgegeben zu Berlin den 5. April 1917.