Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Verträge, die vor Inkrafttreten der Höchstpreise zu höheren Preisen ab. 
geschlossen sind, gelten als zu den Höchstpreisen abgeschlossen, soweit die Lieferung 
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Bei Verträgen, welche die Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossen, oder deren Ver- 
waltungsabteilung oder eine Landesstelle & 1 Abs. 5) genehmigt hat, bleibt der 
Anspruch des Erzeugers auf einen höheren Vertragspreis unberührt. 
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Abgeerntetes Gemüse und Obst, für das Erzeugerhöchstpreise nicht festgesetzt 
sind, darf nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Bedingungen abgesetzt werden, 
als in den Normalverträgen der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäfts- 
abteilung, vorgesehen ist. Die Preise und Bedingungen der Normalverträge sind 
von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, in ortsüblicher 
Weise bekanntzumachen. 
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Der Erzeugerpreis (6& 4, 5) umfaßt die Kosten der Beförderung zur nächsten 
Verladestelle und der Verladung im Bahnwagen oder im Schiff. Die Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, setzt fest, welche Beträge für 
Verpackung im Hoöchstfall in Ansatz gebracht werden dürfen. 
Erzeuger, Erzeugerverbände und Sammelstellen 15) unterliegen den 
Preisvorschriften für den Großhändler beziehungsweise Kleinhändler, soweit sie 
das Gemüse oder Obst auf eigene Rechnung und Gefahr weiter als bis zur 
nächsten Verladestelle versenden und am Bestimmungsort unmittelbar an Klein- 
händler beziehungsweise an Verbraucher veräußern. 
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Für die Veräußerung von Gemüse, Obst oder Südfrüchten durch Groß. 
händler an andere Händler (Großhandelspreis) oder durch Kleinhändler an Ver- 
braucher (Kleinhandelspreis) werden Höchstpreise durch die Kommunalverbände 
festgesetzt. Es ist zulässig, diese Preisfestsetzungen in der Weise vorzunehmen, 
daß prozentuale Zuschläge zugebilligt werden. 
Soweit ein Großhändler unmittelbar mit Verbrauchern Geschäfte abschließt, 
untersteht er den für Kleinhändler gegebenen Preisvorschriften (Kleinhandelspreis). 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann benach. 
barte Kommunalverbände, auch größere Bezirke zwecks einheitlicher Bestimmung 
des Großhandels= und Kleinhandelspreises zusammenfassen und die in solchen 
Fällen für die Preisbestimmungen zuständigen Organe bezeichnen. 
Außerdem kann die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, 
den Kommunalverbänden oder den an ihre Stelle getretenen weiteren Bezirken 
verbindliche Anweisungen über die Bildung und die Höhe der festzusetzenden 
Preise erteilen, die festgesetzten Preise abändern, auch selbst Preise festsetzen. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann die ihr hier- 
nach zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnen Jällen den in den einzelnen Bundes. 
staaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für deren Bezirke übertragen. 
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