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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 71
Inhalt: Verordnung über die Schlochtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder. S. 310.
(Nr. 5806) Verordnung über die Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder.
Vom 5. April 1917.
Au Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 9 8
der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der
Ernte 1917 und für Schlachtvich vom 19. März 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 243)
wird verordnet:
I. Schlachtschweine
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Für die Jeit von der Verkündung dieser Verordnung ab bis einschließlich
30. April 1917 dürfen die Preise für 50 Kilogramm Lebendgewicht beim Ver-
kaufe durch den Viehhalter an die von den Landeszentralbehörden mit der Vieh-
aufbringung beauftragten Stellen oder deren Beauftragte folgende Höhe nicht
übersteigen:
1. Für Tiere, die bei der Abnahme bis zu 100 Kilogramm Lebendgewicht
einschließlich aufweisen, gelten in dieser Jeit die aus Spalte 1 der
Anlage ersichtlichen Höchstpreise.
2. Für Tiere, die bei der Abnahme mehr als 100 Kilogramm Lebend
gewicht aufweisen, gelten in dieser Zeit als Höchstpreise die in der
Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und
Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (Reichs-Gesetzt9l. S. 99) im
1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Preise.
Ein Anspruch des Viehhalters auf Abnahme zu den vorstehend bezeichneten
Preisen besteht nur für Schlachtschweine, die spätestens am 15. April 1917 den
im Abs. 1 bezeichneten Stellen fest zum Kaufe angeboten sind.
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Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1917.