Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Soweit die Abgaben im öffentlichen Güterverkehre nicht nach #& 14, 15 
entrichtet werden, darf die Beförderung der Güter nur dann erfolgen, wenn 
eine Frachturkunde über die Beförderung ausgestellt wird, die Ablieferung von 
Gütern, die vom Ausland nach dem Inland befördert sind, nur dann, wenn 
eine Frachturkunde über die Beförderung ausgehändigt wird. Auf Güter, die 
nach & 3 von der Abgabe befreit sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 
Güter, die im Inland auszuhändigen sind, sind der für den Ort der Aus- 
händigung zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Aushändigung, Güter, die 
nach dem Ausland bestimmt sind, im Vinnenschiffs= und Landverkehre der dem 
Grenzansgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor deren überschrei- 
tung, im Seeverkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens 
vor der Ausfahrt zur Versteuerung schriftlich anzumelden. Der Bundesrat 
bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anmeldung bei einer anderen 
Steuerstelle und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann. 
Die Anmeldung hat die beförderten Güter und den Beförderungspreis 
anzugeben. Mit der Anmeldung sind die Frachturkunden, sofern sie die Sendung 
begleiten, andernfalls Abschriften der Frachturkunden vorzulegen. . 
Die Abgabe ist mit der Anmeldung gleichzeitig einzuzahlen. Der Bundes- 
rat kann andere Fristen für die Einzahlung bestimmen. 
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Soweit die Abgabe im nichtöffentlichen Verkehre nicht nach & 15 entrichtet 
wird, sind die beförderten Güter nach näherer Bestimmung des Bundesrats der 
für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn Tagen 
nach Ausführung der Beförderung schriftlich unter Einzahlung der Abgabe anzu.- 
melden. Der Unternehmer ist verpflichtet, nach näherer Anordnung der Ober- 
behörde (& 21) zum Jwecke der Steuerberechnung Anschreibungen zu führen und 
zur Einsichtnahme durch die Steueraufsichtsbeamten jederzeit bereitzuhalten. 
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Der Anspruch auf. Entrichtung der nach diesem Gesetze fälligen Abgaben 
verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, 
in dem die Abgabe fällig wird. 
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In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgesetzten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung maßgebend. Juständig sind ohne Rücksicht auf den Wert
	        
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