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Soweit die Abgaben im öffentlichen Güterverkehre nicht nach #& 14, 15
entrichtet werden, darf die Beförderung der Güter nur dann erfolgen, wenn
eine Frachturkunde über die Beförderung ausgestellt wird, die Ablieferung von
Gütern, die vom Ausland nach dem Inland befördert sind, nur dann, wenn
eine Frachturkunde über die Beförderung ausgehändigt wird. Auf Güter, die
nach & 3 von der Abgabe befreit sind, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Güter, die im Inland auszuhändigen sind, sind der für den Ort der Aus-
händigung zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Aushändigung, Güter, die
nach dem Ausland bestimmt sind, im Vinnenschiffs= und Landverkehre der dem
Grenzansgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor deren überschrei-
tung, im Seeverkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens
vor der Ausfahrt zur Versteuerung schriftlich anzumelden. Der Bundesrat
bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Anmeldung bei einer anderen
Steuerstelle und zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann.
Die Anmeldung hat die beförderten Güter und den Beförderungspreis
anzugeben. Mit der Anmeldung sind die Frachturkunden, sofern sie die Sendung
begleiten, andernfalls Abschriften der Frachturkunden vorzulegen. .
Die Abgabe ist mit der Anmeldung gleichzeitig einzuzahlen. Der Bundes-
rat kann andere Fristen für die Einzahlung bestimmen.
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Soweit die Abgabe im nichtöffentlichen Verkehre nicht nach & 15 entrichtet
wird, sind die beförderten Güter nach näherer Bestimmung des Bundesrats der
für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn Tagen
nach Ausführung der Beförderung schriftlich unter Einzahlung der Abgabe anzu.-
melden. Der Unternehmer ist verpflichtet, nach näherer Anordnung der Ober-
behörde (& 21) zum Jwecke der Steuerberechnung Anschreibungen zu führen und
zur Einsichtnahme durch die Steueraufsichtsbeamten jederzeit bereitzuhalten.
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Der Anspruch auf. Entrichtung der nach diesem Gesetze fälligen Abgaben
verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres,
in dem die Abgabe fällig wird.
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In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze
festgesetzten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt
geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung maßgebend. Juständig sind ohne Rücksicht auf den Wert