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weg und dann wieder vom Wasserweg auf die Eisenbahn umgeschlagen worden,
so wird für die an den letzteren Umschlag anschließende Eisenbahnbeförderung
der Frachturkundenstempel auf Antrag nach näherer Bestimmung des Bundesrats
rückvergütet.
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Soweit Güter für Betriebszwecke einer deutschen Staatsbahnverwaltung
bezogen sind, werden die auf Grund dieses Gesetzes eingehobenen Abgaben nach
näherer Bestimmung des Bundesrats rückvergütet.
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Der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. Der Zeitpunkt des In-
krafttretens kann für die einzelnen Abgabenzweige verschieden bestimmt werden.
Ein Unternehmen der im 9 11 Abs. 5 bezeichneten Art unterliegt der Abgabe-
pflicht nicht vor dem 1. Juli 1918 und, wenn es vor diesem Zeitpunkt eine Er-
höhung seiner Tarife vornimmt, nicht vor dem Tage der Geltung der neuen
Tarife.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Besteuerung des Personen-
verkehrs betreffenden Vorschriften treten die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes
über den Personenfahrkartenstemvel außer Kraft. Für die zu diesem Zeitpunkt
in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Stempelmarken
und versteuerten, abgestempelten Fahrausweise wird nach näherer Bestimmung
des Bundesrats Ersatz des Steuerwerts gewährt.
Inwieweit auf Personenbeförderungen auf Grund von Fahrausweisen, die
vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften gelöst sind und zur Benutzung nach
diesem Zeitpunkt berechtigen, die bisherigen Vorschriften Anwendung finden,
bestimmt der Bundesrat.
Die Beförderung von Gütern, die vor dem Inkrafttreten der die Be.
steuerung des Güterverkehrs betreffenden Vorschriften zur Beförderung aufgegeben
sind, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. April 1917.
Eiegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
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