Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Ansprũche auf Zahlung ober Erstattung der Steuer verjähren in einem 
Jahre vom Tage des Eintritts der Fälligkeit oder der Entrichtung ab. Der An- 
spruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. 
Diie Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde gegen den Jah- 
lungspflichtigen zur Geltendmachung des Anspruchs gerichtete Handlung unterbrochen. 
II. Abschnitt 
Steueraufsicht 
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Wer im Inland Kohle gewinnen, aufbereiten oder Braunkohle zu Preß= 
kohlen verarbeiten will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs der Steuer- 
behörde nach deren näherer Bestimmung anzumelden. Ebenso sind alle Ande- 
rungen im Besitz oder im Betrieb anzumelden, die auf die Festsetzung oder die 
Entrichtung der Steuer Einfluß haben. 
* 14 
Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, hat der Steuerbehörde 
diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handelt. 
Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten, 
mit Ausnahme derjenigen über die Kostenpflicht im & 17 Satz 2, auch für den 
Betriebsleiter. / 15 
5 
Die nach & 3 Abs. 1 und 2 steuerpflichtigen Betriebe unterliegen der Steuer- 
aufsicht. Die Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, die Anlagen, so- 
lange darin gearbeitet wird, zu jeder Jeit, andernfalls während der Tagesstunden 
zu besuchen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf die über Tage liegenden Teile 
der Anlagen, einschließlich der Geschäftsräume und Verladungsanlagen. Die Zeit- 
beschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. 
16 
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für die Steueraufsicht er- 
forderliche Auskunft über den Betrieb und den Absatz zu erteilen. 
17 
Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann 
der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen 
dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der Kosten erfolgt nach den Vor- 
schriften über das Verfahren für die Beitreibung der Jölle und mit deren 
Vorzugsrechten.
	        
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