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IV. Abschnitt
Sonstige Vorschriften
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Der Bundesrat erläßt besondere Bestimmungen für die außerhalb der Joll-
grenze liegenden Teile des Reichsgebiets, soweit dort die Vorschriften dieses Ge-
setzes nicht anwendbar sind; auch kann er auf Antrag der Landesregierung an
Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuer die JZahlung einer Abfindung
an die Reichskasse zulassen.
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Kohle, die aus den dem Jollgebict angeschlossenen Staaten und Gebicts-
teilen eingeht, ist spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern.
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Der Reichskanzler kann unter Justimmung des Bundesrats wegen Herbei-
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den
dem ZJollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der
Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden steuerpflichtigen Brenn-
stoffe oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Re-
gierungen Vereinbarungen treffen.
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Die Erhebung und Verwaltung der Kohlensteuer erfolgt durch die Landes-
behörden. Die erwachsenden Kosten werden den Bundesstaaten nach den vom
Bundcsrate zu erlassenden Bestimmungen vergütct.
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter.
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung des Gesetzes dieselben
Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.
In denjenigen Staaten, in denen die bezeichneten Geschäfte anderen Be-
hörden als den Lollbehörden übertragen sind, werden Umfang und Art der
Tätigkeit der Reichsaufsichtsbeamten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit
der beteiligten Landesregierung geregelt.
V. Abschnitt
Ubergangs= und Schlußvorschriften
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Von den bestehenden steuerpflichtigen Betrieben sind die nach diesem Gesetz
erforderlichen Anmeldungen zur Vermeidung der im & 25 angedrohten Ordnungs-
strafen zu einem vom Bundesrate zu bestimmenden Zeitpunkt zu erstatten.
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