— 346 —
837
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von
Kohle oder aus Kohle hergestellten festen Brennstoffen bestehen, ist der Lieferer
berechtigt, dem Abnehmer die auf die zu liefernde Menge entfallende Kohlensteuer
in Rechnung zu stellen.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Ausbeutung von
Feldern oder Feldesteilen durch Dritte bestehen, bei denen die als Entgelt zu
zahlende Abgabe auf die Tonne Förderung sich ganz oder zum Teil nach der
Höhe der jeweiligen Verkaufs= oder Verrechnungepreise bestimmt, scheidet für die
Berechnung der Höhe der Tonnenabgabe derjenige Teil der jeweiligen Verkaufs-
oder Verrechnungspreise aus, der durch die Kohlensteuer bedingt ist.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von elek,
trischer Arbeit, Gas, Wasser, Heizung oder Dampfkraft oder Preisvereinbarungen
über derartige Leistungen bestehen, ist der Lieferer berechtigt, einen Juschlag zum
Preise zu verlangen, welcher der ihm durch die Kohlensteuer verursachten Erhöhung
der Herstellungs., Betriebs= oder Bezugskosten entspricht. Das gleiche gilt bezüglich
der Verträge über Personen= und Güterbeförderung im See- oder Binnenschiffahrts-
verkehre. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Entscheidung entstehender Streitigkeiten
Schiedsgerichten zuzuweisen.
38
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1917 in Kraft und hat
Gültigleit bis 31. Juli 1920.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. April 1917.
iegeh) Wilhelm
von Bethmann Hollweg