Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung ciner Sonderrücklage ge- 
mäß & 7 des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs- 
gewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) erstreckt sich auch auf 
das neue Kriegsgeschäftsjahr. 
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Die Vorschriften im & 6 Abs. 2, & 8 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, & 9 des 
Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 
24. Dezember 1915 gelten entsprechend auch für die neue Kriegssteuerrücklage. 
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Der Bundesrat ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und 
Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark zu bedrohen. 
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Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. April 1917. 
(Siegeh Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblats vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrockerel.
	        
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