Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und vor 
Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigun 
des Kommunalverbandes. 
Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger k- 
Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen, und wenn die Schlachtum 
nach dem 30. September 1917 erfolgt, mindestens drei Monate gehalten zu 
Die Landeszentralbehörden haben Vorkehrung zu treffen, daß, wenn infolg ##- 
Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleih 
menge (& 10 a) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürche 
ist, die Genehmigung versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besonden 
Stellen gegen Entgelt abgeliefert werden. 
Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen um 
Hühnern sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehöre 
können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunal##t 
bandes abhängig machen. 
Die Verwendung von Wildbret im e'igenen Haushalt sowie die Abgah 
an andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen. 
89b 
Die Kommunalverbände haben die Hausschlachtungen zu überwachen. Stt 
haben lUberwachungspersonen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewict 
genau zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben fest 
zusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittlung des 
Schlachtgewichts zu trennen sind, und über die Art der Gewichtsermittlung 
Grundsätze aufzustellen. « 
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DcnSelbstvcrsorgcrnistdasausderHausschlachtungvderburchAusübung 
der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der Vorschriften im & 10 a zum Ver- 
brauch im eigenen Haushalt zu belassen. ⅜ 
Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen 
einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteilet 
und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beav- 
spruchen haben. 
10 4“ 
Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er bie dleisch 
vorräte verwenden will. Für diese Jeit erhält er für sich und die von ihm ver- 
wosicten. aeene nur so viele Fleischkarken, als ihm nach Abzug der Vorrãͤtt 
noch zustehen. 
Wildbret und Hühner werden mit der nach & 6 vom Kriegsernährungsamt 
für die Reichsfleischkarte festgesetzten Höchstmenge angerechnet. Bei der Anrechnun
	        
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