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Selbstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und vor
Rindvieh, mit Ausnahme von Kälbern bis zu sechs Wochen, der Genehmigun
des Kommunalverbandes.
Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorger k-
Tier in seiner Wirtschaft mindestens sechs Wochen, und wenn die Schlachtum
nach dem 30. September 1917 erfolgt, mindestens drei Monate gehalten zu
Die Landeszentralbehörden haben Vorkehrung zu treffen, daß, wenn infolg ##-
Hausschlachtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm zustehende Fleih
menge (& 10 a) übersteigen würde oder ein Verderben der Vorräte zu befürche
ist, die Genehmigung versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besonden
Stellen gegen Entgelt abgeliefert werden.
Hausschlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen um
Hühnern sind dem Kommunalverband anzuzeigen. Die Landeszentralbehöre
können auch diese Hausschlachtungen von der Genehmigung des Kommunal##t
bandes abhängig machen.
Die Verwendung von Wildbret im e'igenen Haushalt sowie die Abgah
an andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen.
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Die Kommunalverbände haben die Hausschlachtungen zu überwachen. Stt
haben lUberwachungspersonen zu bestellen, die insbesondere das Schlachtgewict
genau zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben.
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen; sie haben fest
zusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittlung des
Schlachtgewichts zu trennen sind, und über die Art der Gewichtsermittlung
Grundsätze aufzustellen. «
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DcnSelbstvcrsorgcrnistdasausderHausschlachtungvderburchAusübung
der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der Vorschriften im & 10 a zum Ver-
brauch im eigenen Haushalt zu belassen. ⅜
Hierbei gelten als zum Haushalt gehörig auch die Wirtschaftsangehörigen
einschließlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteilet
und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beav-
spruchen haben.
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Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er bie dleisch
vorräte verwenden will. Für diese Jeit erhält er für sich und die von ihm ver-
wosicten. aeene nur so viele Fleischkarken, als ihm nach Abzug der Vorrãͤtt
noch zustehen.
Wildbret und Hühner werden mit der nach & 6 vom Kriegsernährungsamt
für die Reichsfleischkarte festgesetzten Höchstmenge angerechnet. Bei der Anrechnun