Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 391 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung über die Durchfuhr ven Gemüse und — S. 301. — Be. 
kauntmachung über den Schutz der im Vaterländischen Hilfsdienst tätigen Personen. S. 392.— 
Bekanntmachung über die bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen leschäftiaten 
Personen. S. 393. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Vekanntmachung über den Verkehr 
mit Knochen, Knechenerzeugnissen, insbesondere Knochenfekten, und anderen selthaltigen Stosfen vom 
15. Februar 1917. 305. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheck- 
verkehre. S. 306. — Nnordn ung über das Schiedagericht für Rohtabak anderer als inländischer 
Hertunst. S. J06. 
  
(Nr. 5835) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Gemüse und Gemüseerzeugnissen. 
Vom 2. Mai 1917. 
A## Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen 
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 
wird folgendes bestimmt: 
Artikel J 
Die Durchfuhr von Gemuͤse jeder Art in frischem, konservierten oder 
präservierten Justand über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. 
Die Julassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vor, 
behalten. 
Artikel II 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs-Gesebl 1917. 93 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1917.
	        
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