— 391 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Inhalt:
Bekanntmachung über die Durchfuhr ven Gemüse und — S. 301. — Be.
kauntmachung über den Schutz der im Vaterländischen Hilfsdienst tätigen Personen. S. 392.—
Bekanntmachung über die bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen leschäftiaten
Personen. S. 393. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Vekanntmachung über den Verkehr
mit Knochen, Knechenerzeugnissen, insbesondere Knochenfekten, und anderen selthaltigen Stosfen vom
15. Februar 1917. 305. — Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstelle im Scheck-
verkehre. S. 306. — Nnordn ung über das Schiedagericht für Rohtabak anderer als inländischer
Hertunst. S. J06.
(Nr. 5835) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Gemüse und Gemüseerzeugnissen.
Vom 2. Mai 1917.
A## Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaßnahmen
zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
wird folgendes bestimmt:
Artikel J
Die Durchfuhr von Gemuͤse jeder Art in frischem, konservierten oder
präservierten Justand über die Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
Die Julassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vor,
behalten.
Artikel II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesebl 1917. 93
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1917.