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(Nr. 5845) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 5. Mai 1917.
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel
6 1. Gruppe a)
Hinter dem mit „Detonit VI“ beginnenden Absatz wird nachgetragen:
Detonit 14, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammoniak.
salpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 2,, Prozent Mononitroverbindungen der
aromatischen Reihe, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und von nenutralen,
beständigen, die Gefahr nicht erhöbenden Salzen, auch mit Zusatz von höchstens
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin).
Nr. le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die
Verbrennung unterstützende Gase entwickeln.
Abschnitt A. Verpackung. Absatz (2) b)
Hinter den Worten „der Jiffer 3“ wird ein Kreuz f) und am Fuße der
Seite folgende Anmerkung gecsetzt:
#) Während des Krieges dürfen mit Natriumsuperoxyd gefüllte Gefäße aus
verzinntem Eisenblech bei Aufgabe als Wagenladung auch in eiserne Schutzkörbe eingesetzt
werden. Sie müssen mit diesen fest verbunden sein.
Mr. . Selbstentzündliche Stoffe
Eingangsbestimmungen
Am Ende der Ziffer 9 wird nachgctragen:
Hochofenfilterstaub
Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe
A. Verpackung
Im Absatz (2) a) iffer 2) wird hinter „Güterwagen“ ein Sterchen)
und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
*) Während des Krieges dürfen frische Klauen und Knochen abweichend von den
Bestimmungen unter a) und 6) unverpackt befördert werden, wenn sie nach Ubergießm #
geeigneten Desinfektionsmitteln keinen fauligen Geruch verbreiten und mit Dachpappe voll-
ständig eingedeckt sind. Die Pappe muß gegen Verschiebungen gesichert sein.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 1917.
Das Reichs-Eisenbahnamt
Wackerzapp
Den Bezug des Neichs-Gesesblatts vermitteln mur die Postanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, tCedruckt in der Reichsbruckerel.