Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Juhalt: Bekanntmachung über Aluminium. S. 400. — Bekauntmachung öber den Verkehr mit
Sulfat. S. 410. — Bekanntnmachung über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe. S. 411. —
Bekonntmachung über die Veschosligutg von Strafgefangenen mit Außenarbeit. S. 612.
(Nr. 5850) Vekanntmachung über Aluminium. Vom 16. Mal 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Meichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen zur Her-
stellung von Aluminium, Tonerde (Al Os)und Tonerdehydrat ist nur mit
Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. Das gleiche gilt von der Umwandlung
bestehender Anlagen in Anlagen zur Herstellung von Aluminium, Tonerde und
Tonerdehydrat.
Die Genehmigung ist für solche Anlagen nicht erforderlich, mit deren
Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung bereits vor Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen ist. Der Eigentümer ist jedoch verpflichtet, dem Reichskanzler
von solchen Arbeiten bis zum 15. Jmi 1911 Anzeige zu erstatten und auf Er-
fordern nähere Auskunft zu geben. Der Reichskanzler kann die Fortsetzung der Er-
richtung, Erweiterung oder Umwandlung der Anlagen verbieten.
2
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung, den Vertrieb
und über die Preise und Lieferungsbedingungen von Aluminium und den daraus
gefertigten Waren sowie von Tonerde und Tonerdehydrat treffen. Er kann
die Einfuhr von Aluminium und den daraus gefertigten Waren sowie von
Tonerde und Tonerdehydrat regeln.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Abs. 1
erlassenen Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft werden
sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Waren erkannt werden kann, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter
Lehören oder nicht.
NReichs-Gesetzbl. 1917. 99
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1917.