Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
  
  
Jahrgang 1917 
Juhalt: Bekanntmachung über Aluminium. S. 400. — Bekauntmachung öber den Verkehr mit 
Sulfat. S. 410. — Bekanntnmachung über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe. S. 411. — 
Bekonntmachung über die Veschosligutg von Strafgefangenen mit Außenarbeit. S. 612. 
(Nr. 5850) Vekanntmachung über Aluminium. Vom 16. Mal 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Meichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen zur Her- 
stellung von Aluminium, Tonerde (Al Os)und Tonerdehydrat ist nur mit 
Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. Das gleiche gilt von der Umwandlung 
bestehender Anlagen in Anlagen zur Herstellung von Aluminium, Tonerde und 
Tonerdehydrat. 
Die Genehmigung ist für solche Anlagen nicht erforderlich, mit deren 
Errichtung, Erweiterung oder Umwandlung bereits vor Inkrafttreten dieser 
Verordnung begonnen ist. Der Eigentümer ist jedoch verpflichtet, dem Reichskanzler 
von solchen Arbeiten bis zum 15. Jmi 1911 Anzeige zu erstatten und auf Er- 
fordern nähere Auskunft zu geben. Der Reichskanzler kann die Fortsetzung der Er- 
richtung, Erweiterung oder Umwandlung der Anlagen verbieten. 
2 
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Erzeugung, den Vertrieb 
und über die Preise und Lieferungsbedingungen von Aluminium und den daraus 
gefertigten Waren sowie von Tonerde und Tonerdehydrat treffen. Er kann 
die Einfuhr von Aluminium und den daraus gefertigten Waren sowie von 
Tonerde und Tonerdehydrat regeln. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Abs. 1 
erlassenen Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft werden 
sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Waren erkannt werden kann, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter 
Lehören oder nicht. 
NReichs-Gesetzbl. 1917. 99 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Mai 1917.
	        
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