Nr. 4 des Gesetzes ilber die privaten Versicherungsunternehmungen vom
12. Mai 1901 — Reichs-Gesetzbl. S. 139 —). 6
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Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt, wann sic außer Kraft tritt.
Berlin, den 24. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5861) Bekanntmachung über die Jahlung des Bargebots bei Zwangsversteigerungen.
Vom 24. Mai 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Einer Hinterlegung im Sinne des §& 49 Abs. 3 und des # 65 Abs. 1
Satz 4 des Gesetzes über die Jwangsversteigerung und die Jwangsverwaltung
(Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 713) steht die Einzahlung an die Gerichtskasse oder
an eine von der Landeszentralbehörde bestimmte Kasse gleich. Eine Anweisung
auf den eingezahlten Betrag steht einer Anweisung auf den hinterlegten Beirag
& 117 Abs. 3) gleich.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 24. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
DeBeug des MechGe-seblatt vermitteln mur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsbruckerel.