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eine von der Gemeinde oder dem Kommunalverbande zu gewährende angemessene
Vergütung zur Verfügung zu stellen. In gleicher Weise sind Besitzer von Kähnen
und ähnlichen Wasserfahrzeugen verpflichtet, diese zur Aberntung des Schilfrohrs
gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.
& 3
Erklärt eine Gemeinde oder ein Kommunalverband, von der nach & 1 Abs. 1
verliehenen Befugnis keinen Gebrauch machen zu wollen, oder geben sie binnen
einer ihnen von der zuständigen Behörde gesetzten Erklärungsfrist keine Erklärung
ab, so geht auf Antrag des Kriegsausschusses für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin
die Befugnis auf diesen oder die von ihm bezeichnete Stelle über. Die Vor-
schriften der §# 1,2 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
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Über Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der & 1 bis 3
ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbe-
stimmungen. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere
Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5877) Bekanntmachung, betreffend Erhöhung des Wochengeldes. Vom 6. Junl 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung bes
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Der Betrag des Wochengeldes, welches nach den Bekanntmachungen vom
3. Dezember 1914, 28. Januar und 23. April 1915 (eichs-Gesetzbl. 1914
S. 492, 1915 S. 49, 257) für Rechnung des Reichs weiterhin zu zahlen ist,
wird von einer Mark auf ein und eine halbe Mark täglich erhöht.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Verlin, den 6. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr.
Helfferich