Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Berufsgenossenschaft versichert, so geht die Versicherung mit dem Tage auf das 
Reich über, an dem die Ausführungsbehörde C 1) oder der Unternehmer der 
Berufsgenossenschaft oder diese der Ausführungsbehörde die unrichtige Ver- 
sicherung anzeigt. 
2. Bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, der für die Unfallentschädi- 
gung von Betriebsbeamten maßgebend ist & 10 Abs. 2 Nr. 3 a. a. O.), gelten als 
die betriebsübliche Zahl der Arbeitstage stets dreihundert Arbeitstage. 
- 3. Gegen Straffestsetzungen der Ausführungsbehörden (F 1) auf Grunb des 
+810 Abs. 2 Nr. 5 a. a. O. in Verbindung mit §& 800 der Reichsversicherungs- 
ordnung ist die Beschwerde an das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) zulässig. 
Dieses entscheidet endgültig. · 
4.DieAusführungöbehörbenCUkönnen,umbievonbenllnternehmem 
eingereichtenNachweise(810Abs.2Nr.5derbezeichnetenVerordnung)zu 
prüfen, durch Beamte die Geschäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die 
Beschäftigung der Hilfsdienstleistenden und die von den Betriebsbeamten ver- 
dienten Bezüge hervorgehen. Die Unternehmer sind verpflichtet, den Beamten 
die Bücher und Listen an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Die Aus- 
führungsbehörden können sie zur Erfüllung dieser Pflicht durch Geldstrafen bis 
zu dreihundert Mark anhalten. 
Bei Pflichtversäumnis eines Unternehmers gilt & 887 Satz 1 der Reichs- 
versicherungsordnung entsprechend. 
auf Beschwerden entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
endgültig. 
5. Die nach der Reichsversicherungsordnung den Genossenschaftsvorständen 
zustehende Befugnis zur Verhängung von Geldstrafen gegen Unternehmer und 
ihnen Gleichgestellte gilt für die Ausführungsbehörden C 1) entsprechend. Auf 
Beschwerden gegen Straffestsetzungen entscheidet das Oberversicherungsamt (Be- 
schlußkammer) endgültig. 
6. Die von den Ausführungsbehörden CK 1) verhängten Geldstrafen flichre 
in die Reichskasse. 
7. Das Oberversicherungsamt Groß Berlin ist im Rechtsmittelverfahren 
auch dann ausschließlich zuständig, wenn es sich nicht um Berufungen oder Be- 
schwerden handelt & 10 Abs. 2 Nr. 9 der bezeichneten Verordnung). 
8. Im übrigen können — unbeschadet der Befugnis des Reichskanzlers — 
die Ausführungsbehörden (& 1) weitere Bestimmungen zur Durchführung der 
Unfallversicherung 10 Abs. 2 Nr. 2, & 19 der bezeichneten Verordnung) erlassen. 
Berlin, den 2. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den des Neichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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