Reichs-Gesetzblatt
Nr. 110
Inhalt: Gekoenutmachung, betreffend Zahlungsverbot ##t 2 G. 483. — Bekanntmachung
un die —— eines Schiedsgerichts nach 9 der Verordnung über Speisefet
(Nr. 5883) Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Italien. Vom 7. Juni 1917.
A. Grund des & 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen
England, vom 30. September 1914 Reichs--Gesetzbl. S. 421) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Jahlungsverbot gegen England,
vom 30. September 1914 werden auf Italien, auf die italienischen Kolonien und
auswärtigen Besitzungen sowie auf die von den italienischen Streitkräften besetzten
Gebiete auch insoweit für anwendbar erklärt, als sich die Anwendung nicht schon
aus der Bekanntmachung vom 24. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1289) ergibt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht
& 2 Abs. 2 der Verordnung vom 30. September 1914), kommt es
ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf
an, ob der Erwerb nach dem 30. April 1917 oder vorher stattgefunden
hat, sofern nicht nach § 2 der Bekanntmachung vom 24. November
1916 ein früherer Jeitpunkt maßgebend ist.
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeit-
punkt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bekanntmachung an die Stelle, sofern nicht nach
&2 der Bekanntmachung vom 24. November 1916 ein früherer Zeit-
punkt maßgebend ist.
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Artikel
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs, Sesehbl 1917. . 119
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1917.