Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel II 
Für die auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft gelten folgende 
Bestimmungen: 
1 
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter werden, so- 
weit sie nicht in dieser Verordnung geregelt sind, durch die Satzung bestimmt. 
Die Satzung wird vom Reichskanzler erlassen. Sie ist durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung der Satzung entsteht 
die Gesellschaft. 
Die Gesellschaft ist rechtsfähig. 
82 
Die Satzung trifft Bestimmungen uͤber 
1. 
2. 
3. 
hat, sowie die Form ihrer Einberufung, das Stimmrecht und die 
Namen und Sitz der Gesellschaft; 
den Zeitpunkt, von dem ab die Gesellschaft die Regelung der Herstellung 
sowie den Absatz übernimmt (Geschäftsbeginn); « 
die Gegenstände, über die die Gesellschafterversammlung zu beschließen 
Vertretung der Gesellschafter; 
die Jusammensetzung und die Ernennung, die Amtsdauer und die Be- 
fugnisse des Vorstandes und der anderen Gesellschaftsorgane, ihre Ein- 
berufung und Beschlußfassung, die Vertretung, insbesondere die Zeichnung 
schriftlicher Erklärungen und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; 
. die Höhe des Betricbskapitals und die Art seiner Aufbringung sowie 
die Beiträge der Gesellschafter; 
. die Regelung des Absatzes durch die Gesellschaft und die Festsetzung, 
der Preise und der Lieferungsbedingungen sowie die Errichtung örtlicher 
Vertriebsstellen; 
. die Uberwachung der Mitglieder und ihrer Betriebe; 
. die Festsetzung von Ordnungsstrafen; 
. die Form für die Bekanntmachungen der Gesellschaft; 
. die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen; 
die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft. 
*3 
Soweit nicht die Saßung Ausnahmen zuläßt, sind die Gesellschafter ver- 
pflichtet, von Geschäftsbeginn der Gesellschaft ab ihre Erzeugnisse an fetthaltigen 
Waschmitteln der Gesellschaft zum Zwecke des Absatzes zu überlassen.
	        
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