Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 506 — 
Formgebung, Verbindung und Betriebsspesen ergibt. Die Entschädigung darf 
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Herstellungs- 
kosten, Verwertbarkeit und Marktlage keinen übermäßigen Gewinn enthalten. 
Artikel 4 
Die Preisstelle für metallische Produkte in Berlin kann auf Anrufen eines 
Beteiligten oder einer Behörde den nach Artikel 3 angemessenen Preis bestimmen; 
ihre Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stempelfrei. 
Die Preisstelle ist befugt, Beträge, welche über den festgesetzten Preis 
hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen. 
Artikel 5 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder un- 
gebrauchte fertige Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die 
ganz oder teilweise aus Silber hergestellt sind, nach Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung zu einem höheren Preise als 175 Mark für das Kilogramm feinen 
Silbers erwirbt und einschmilzt oder umarbeitet oder einschmelzen oder um- 
arbeiten läht. Der Versuch ist strafbar. Kleine Ausbesserungen gelten nicht 
als Umarbeitungen. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
Die Vorschriften des & 1 der Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung 
von Reichsmünzen usw. vom 10. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 406) bleiben 
unberührt. 
Artikel 6 
Gegenstände, die lediglich versilbert sind, fallen nicht unter die Vorshriften 
dieser Bekanntmachung. 
Artikel 7 
Von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können Ausnahmen zugelassen 
werden. 
Artikel 8 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917, die Vorschriften des 
Artikel 5 treten jedoch erst mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Berlin, den 19. Juni 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bez# des Nrichs= Gesenblatss vermitteln nur die Voftanftaltn. . 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.