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Formgebung, Verbindung und Betriebsspesen ergibt. Die Entschädigung darf
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Herstellungs-
kosten, Verwertbarkeit und Marktlage keinen übermäßigen Gewinn enthalten.
Artikel 4
Die Preisstelle für metallische Produkte in Berlin kann auf Anrufen eines
Beteiligten oder einer Behörde den nach Artikel 3 angemessenen Preis bestimmen;
ihre Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stempelfrei.
Die Preisstelle ist befugt, Beträge, welche über den festgesetzten Preis
hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen.
Artikel 5
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer gebrauchte oder un-
gebrauchte fertige Gegenstände mit Einschluß von Münzen und Medaillen, die
ganz oder teilweise aus Silber hergestellt sind, nach Inkrafttreten dieser Bekannt-
machung zu einem höheren Preise als 175 Mark für das Kilogramm feinen
Silbers erwirbt und einschmilzt oder umarbeitet oder einschmelzen oder um-
arbeiten läht. Der Versuch ist strafbar. Kleine Ausbesserungen gelten nicht
als Umarbeitungen.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
Die Vorschriften des & 1 der Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung
von Reichsmünzen usw. vom 10. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 406) bleiben
unberührt.
Artikel 6
Gegenstände, die lediglich versilbert sind, fallen nicht unter die Vorshriften
dieser Bekanntmachung.
Artikel 7
Von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können Ausnahmen zugelassen
werden.
Artikel 8
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juli 1917, die Vorschriften des
Artikel 5 treten jedoch erst mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 19. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bez# des Nrichs= Gesenblatss vermitteln nur die Voftanftaltn. .
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Meichsdruckerel.