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Bestimmungen geliefert werden. Bei Brotgetreide wird im letzteren Falle die
gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil
& 17 Abs. 14) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach & 17 Abs. le
Früchte abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse
an die im & 17 Abs. le bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichs-
getreidestelle liefern.
(23 .
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten
Früchte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe nach 9& 7, 8), 9, 43 zu belassen sind oder
von selbstliefernden Kommunalverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurück-
behalten werden dürfen (§ 32). Die über die festgesetzten Mengen § 17 Abs. le)
hinaus verfügbaren Mengen sind stets sobald wie moglich abzuliefern. Der
Kommunalverband kann verlangen, daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Ver-
fügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt.
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder
unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe umzulegen.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,
b0)) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil & 17 Abs. 14) ausnehmen oder auf
die festgesetzten Mengen anrechnen.
*24
Erfüllt der Kommnnalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht
rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorgungsberechtigte
Bevölkerung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (I# 7, 17 Abs. 14)
herabsetzen. Die Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den
Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse aus den im & 1 bezeichneten Früchten
einschränken oder einstellen.
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Ein-
vernehmen mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt,
so entscheidet der Reichskanzler.
Der Kommunalverband k. un die vorgenommenen Kürzungen derart auf
die Gemeinden oder auf die lantwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster
Linic die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungs-
pflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Ver-
teilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfaägegenstände den Gemeinden
oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 127