Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bestimmungen geliefert werden. Bei Brotgetreide wird im letzteren Falle die 
gelieferte Menge dem empfangenden Kommunalverband auf seinen Bedarfsanteil 
& 17 Abs. 14) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach & 17 Abs. le 
Früchte abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend 
Der Kommunalverband darf Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse 
an die im & 17 Abs. le bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichs- 
getreidestelle liefern. 
(23 . 
Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten 
Früchte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht den 
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe nach 9& 7, 8), 9, 43 zu belassen sind oder 
von selbstliefernden Kommunalverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurück- 
behalten werden dürfen (§ 32). Die über die festgesetzten Mengen § 17 Abs. le) 
hinaus verfügbaren Mengen sind stets sobald wie moglich abzuliefern. Der 
Kommunalverband kann verlangen, daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Ver- 
fügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt. 
Der Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder 
unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe umzulegen. 
Die Reichsgetreidestelle kann 
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers, 
b0)) Früchte, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt werden, 
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil & 17 Abs. 14) ausnehmen oder auf 
die festgesetzten Mengen anrechnen. 
*24 
Erfüllt der Kommnnalverband die ihm obliegende Ablieferungspflicht nicht 
rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorgungsberechtigte 
Bevölkerung und für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (I# 7, 17 Abs. 14) 
herabsetzen. Die Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den 
Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse aus den im & 1 bezeichneten Früchten 
einschränken oder einstellen. 
Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle im Ein- 
vernehmen mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, 
so entscheidet der Reichskanzler. 
Der Kommunalverband k. un die vorgenommenen Kürzungen derart auf 
die Gemeinden oder auf die lantwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster 
Linic die Gemeinden oder die Betriebe betroffen werden, die ihre Ablieferungs- 
pflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverband kann innerhalb seiner Ver- 
teilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfaägegenstände den Gemeinden 
oder den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 127
	        
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