Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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3. Aufgaben der Gemeinden 
436 
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die in ihrem Bezirk angebauten 
Früchte zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen werden. Sie hat ferner 
dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt 
und ordnungsmäßig behandelt werden. 
Auf Verlangen der nach §95 Abs. 2 zuständigen Stellen hat sie die zur 
Ernte, zur Erhaltung und Pflege, zum Ausdrusch oder zur Trennung der 
Vorräte erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten ( 5 Abs. 1) 
vorzuncehmen. 
837 
Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts 
zu überwachen. Die nach der Bestellung übriggebliebenen Mengen hat sie dem 
Kommunalverbande zwecks Ablieferung anzumelden. 
138 
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk abzuliefernden 
Früchte der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines 
selbstliefernden Kommunalverbandes liegt (§( 32), dem Kommunalverbande zur 
Verfügung gestellt werden. 
Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalverbandes die 
Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte 
zu unterstützen. Auf Verlangen des Kommunalverbandes hat sie nach dessen 
Anweisungen für die im Gemeindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe 
Wirtschaftskarten zu führen (§25). 
839 
Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach 8 23 Abs. 2 ihr oder ihren 
landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur 
Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen 
auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. 
Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfügbaren 
Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kom- 
munalverband anzumelden. 
(40 
Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der 
Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 24 Abs. 3, die Kürzung auf die 
Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde bie Kürzung derart auf 
ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen 
werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann
	        
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