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Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis
u zahlen.
1 Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Ubernahme-
preis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Hoöchstpreises
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver-
ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle
des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten
Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
(46
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei
ihm enteignet oder für verfallen erklärt worden sind, zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem
Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der
höheren Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt wird.
47
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der
Verwahrungspflicht & 46) ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde
endgültig.
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus
bergestellten Erzeugnissen
(48
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmäßig die im & 1 bezeichneten
Früchte verarbeiten, haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reichsgetreidestelle
oder der selbstwirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen
zuweist. Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen Früchte und
die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Weigert sich ein Betrieb, die Verarbeitungspflicht zu erfüllen, so kann die zu-
ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln
des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen.
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich
allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger
verarbeiten.
Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger haben die Betriebe
die gemäß & 63 erlassenen Vorschriften zu befolgen.