Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 522 — 
115 
Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis 
u zahlen. 
1 Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Ubernahme- 
preis unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Hoöchstpreises 
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver- 
ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt 
darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle 
des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten 
Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist. 
  
(46 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei 
ihm enteignet oder für verfallen erklärt worden sind, zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem 
Besitzer kann hierfür eine angemessene Vergütung gewährt werden, die von der 
höheren Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig festgesetzt wird. 
47 
Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der 
Verwahrungspflicht & 46) ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig. 
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus 
bergestellten Erzeugnissen 
(48 
Die Mühlen und sonstigen Betriebe, die gewerbsmäßig die im & 1 bezeichneten 
Früchte verarbeiten, haben die Früchte zu verarbeiten, die die Reichsgetreidestelle 
oder der selbstwirtschaftende Kommunalverband, in dessen Bezirk sie liegen, ihnen 
zuweist. Sie haben die ihnen von diesen Stellen zugewiesenen Früchte und 
die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Weigert sich ein Betrieb, die Verarbeitungspflicht zu erfüllen, so kann die zu- 
ständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und mit den Mitteln 
des Betriebs durch einen Dritten vornehmen lassen. 
Die Betriebe sind zur Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich 
allen Abfalls verpflichtet. Dies gilt auch, soweit sie Früchte für Selbstversorger 
verarbeiten. 
Bei der Verarbeitung von Früchten für Selbstversorger haben die Betriebe 
die gemäß & 63 erlassenen Vorschriften zu befolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.