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Die Beamten der Polizei und die von der Reichsgetreidestelle oder von
der Polizeibehörde beauftragten Personen sind befugt, in die Räume, in denen
Früchte verarbeitet werden, jederzeit, in die Räume, in denen Früchte oder
daraus hergestellte Erzeugnisse aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden oder
die Geschäftsbücher verwahrt werden, während der Geschäfts= oder Arbeitszeit
einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen ein-
zusehen, die vorhandenen Vorräte festzustellen und nach ihrer Auswahl Proben
gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und
Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten
auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft anzugeben und ihnen Auskunft
über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Unteinehmer landwirtschaftlicher Be-
triebe sowie deren Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben insbesondere auf
Erfordern Auskunft über Namen und Aufenthalt der Selbstversorger zu geben.
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Die von der Reichsgetreidestelle oder von der Polizcibehörde beauftragten
Personen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsver-
hältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenutnis kommen, Verschwiegenheit
zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse zu enthalten.
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. Konmumalvcrbändcdürfen,unbeschadetdchorfchriftimFZlAbs.3,
FrüchtenurmitsustinmnmgderReichsgetrcidestcllcvol-mahlenodersonstveri
arbeiten lassen.
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Die Reichsgetreidestelle kann Mahl. und sonstige Verarbeitungslöhne sowie
Vergutungen für die Verwahrung und Behandlung festseteen. Die Festsetzung
von Lohnen ist auch für die Fälle zulässig, für die eine Pflicht zur Verarbeitung
nicht besteht.
Soweit die Reichsgetreidestelle keine Löhne oder Vergütungen festgesetzt hat,
können die höheren Verwaltungsbehörden dies tun.
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Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohns, insbesondere eines Mahllohns,
in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrags die
Hingabe eines Teiles der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus
Reichs · Gesehol. 1917. 128