Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 548. — 
2. bei K. A. Seifenpulver einschließlich Packung 
für je 250 Gernnmm .. 0/2% Mark, 
3. bei Kernseife und sonstiger Seife in schnittfester Form, mit Ausnahme 
von Feinseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von 
a) 50 und mehr vom Hundert 8%0 Mart für 1 Kilogramm 
b) 50 bis 57 r 7,20 » 
c) 40 »2 49 2 : 60/00 
4) 30 39 : : 4½% 
e) 20 „ 29 2 2 3,a5 
s) unter 20 » » 1,320 2 : 
4. bei Feinseife einschließlich Packung 12 Mark für 1 Kilogramm, 
5. bei Schmierseise, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 3 in Apotheken 
abzugebenden Kaliseife, mit einem Gehalt an Fettsäure von 
a) 38 und mehr vom Hundert 5/20 Mart für 1 Kilogramm 
— — — —— 
—-. 
V# 
b) 30 bis 37 „ 2 4½6 : 1 #2r 
#c) 20 „ 29 » » 3 „ ! 1 t 
d4) 10 „ 19 » „ 1% » :„ 1 „ 
e) unter 10 : 0)8 1 b 
nicht übersteigen. 
Die vorstehend festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
( 6 
Die Versorgung der Barbiere und Friseure mit der zur Aufrechterhaltung, 
ihres Gewerbes erforderlichen Rasier- und Kopfwaschseife erfolgt nach näherer 
Weisung des Uberwachungsausschusses der Seifenindustrie durch Vermittlung des 
Bundes deutscher Barbier., Friseur= und Perückenmacher-Innungen. 
87 
Zur Verwendung zu technischen Zwecken duͤrfen fetthaltige Waschmittel an 
technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere an Waschanstalten, nur mit 
Justimmung des Uberwachungsausschusses der Seifenindustrie abgegeben werden. 
Für technische Betriebe und Gewerbetreibende, insbesondere Waschanstalten, 
die weniger als 10 Arbeiter beschäftigen, kann die zuständige Ortsbehörde auf 
Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung 
des Betriebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der 
Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Die Abgabe hat nach näherer 
Weisung des Uberwachungsausschusses der Seifenindustrie zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.