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Die Uberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmungen ausgestellten
Ausweise zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiter-
veräußerung der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten.
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Die Verwendung von fetthaltigen Waschmitteln zu Putz= und Scheuerzwecken
ist verboten.
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Welche Behörden als zuständige Ortsbehörden im Sinne der 8& 1, 2, 4 und 7
anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbchörde.
& 10
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber
den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und denjenigen Personen, die
von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen
treffen besondere Anordnungen über die Versorgung.
11 .
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der # 1, 3, 6, 7, 8, + 4 Abs. 2 und 3 zuwider.
handelt
2. wer Waschmittel an Wiederverkäufer entgegen der nach §& 4 Abs. 1 ge-
troffenen Regelung abgibt.
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Die Bestimmungen treten am 1. Juli 1917 in Kraft; sie treten an die
Stelle der Bekanntmachungen, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln,
vom 21. Juli 1916 Geichs-Gesetzbl. S. 766), vom 28. August 1916 (eichs-
Gesetzbl. S. 970), vom 14. Dezember 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1381), vom 5. Mai
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 399).
Berlin, den 21. Juni 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich