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7. schwefelsaures Natron in Kuchen;
8. Spezialmaschinen für Landwirtschaft und für Buchbruckerei)
9. Edelsteine mit Ausnahme der für den Industriegebrauch geeigneten
Diamanten) Halbedelsteine, Derlen, Derlmutter und Korallen)
10. Turm-- und Wanduhren, Standuhren und Taschenuhren, außer
Chronometern)
11. Mode- und Galanteriewaren)
12. Federn aller Art)
13. Gegenstände zur Wohnungseinrichtung und zum Wohnungsschmucke
Bureaumöbel und Bureaubedarf.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 25. Juni 1917.
Giegel) Wilhelm
von Capelle
(t. 6907) Verordmnung uͤber Hochstpreife fuͤr Honig. Vom 26. Inni 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
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Der Preis für inländischen Honig darf, vorbehaltlich der Vorschrift im
Abs. 2, beim Verkaufe durch den Erzeuger bei Seim und Preßhonig 1/#78 Mark,
bei anderen Honigarten 2/78 Mark für ½/ Kilogramm nicht übersteigen. Beim
Verkaufe durch andere Personen darf der Preis für Seim. und Preßhonig
2,,0 Mark, für andere Honigarten 3,50 Mark für ½. Kilogramm nicht übersteigen.
Verkauft der Erzeuger in Mengen bis zu 5 Kilogramm unmittelbar an
Verbraucher, so darf der Preis für Seim= und Preßhonig bis auf 2 Mark, für
andere Honigarten bit auf 3 Mark für ½/ Kilogramm erhöht werden.
Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 und 2 be-
stimmten Hoöchstpreise festsetzen.
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Der Preis für ausländischen Honig darf die im & 1 Abs. 1 Satz 2 fest.
gesetzten Preise nicht übersteigen.