Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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beim Verkaufe durch den Händler an den Verbraucher in Gemeinden, 
die bis zu 100 000 Einwohner zählen, 4 Mark für ½ Kilogramm, 
in Gemeinden, die mehr als 100 000 Einwohner zählen, 4,35 Mark 
für ½ Kilogramm. 
Verkauft der Züchter oder Mäster unmittelbar an den Verbraucher, 
so darf der Preis bis auf 3/78 Mark für ½ Kilogramm, beim 
Verkauf in Gemeinden, die mehr als 100 000 Einwohner zählen, 
bis auf 4 Mark für ½ Kilogramm erhöht werden. 
Die Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); 
sie schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei 
der Verpackung (Strohbindung) ist verboten. 
3 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf durch den Züchter oder Mäster oder durch den Handel niedrigere 
Preise festsetzen als die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
festgesetzten Preise. Sie können auch für lebende Gänse den Verkauf nach 
Gewicht vorschreiben. 
4 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten 
Erzeugnissen Höchstpreise festsetzen. 
Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung 
Höchstpreise festgesetzt sind, ist der Verkauf von Gänsen oder von Gänsefleisch in 
Teilen sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf von 
daraus hergestellten Erzeugnissen unzulässig. 
5 
Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gänsen durch den Jüchter oder 
Mäster ist vom 25. November 1917 ab bis auf weiteres verboten. 
  
6 
Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder 
geschlachteten Günsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter 
oder Mäster und an Inhaber von Gast-, Schank= und Speisewirtschaften oder 
bei der Ubergabe an diese zum Jwecke der Veräußerung der Veräußerer einen 
Schein nach dem anliegenden Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen aus- 
—ftjufüllen und zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der 
. Veräußerer und der Erwerber bis zum Schlusse des Kalenderjahrs, mindestens 
aber drei Monate aufbewahren und auf Verlangen den Polizeibeamten oder den 
Beauftragten des Kommunalverbandes, der Preisprüfungsstelle, der Gemeinde 
oder der Ortspolizei vorlegen. 
Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung 
an Abnahme= oder Verteilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in
	        
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