Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Beim Verkaufe des nicht nach &6 1, 2 abzuliefernden Heucs durch den Er- 
zeuger dürfen die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten 
werden 
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis gestundet, 
so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu- 
geschlagen werden. Die Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Ver- 
käufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten 
der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der 
Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu 
tragen. 1 
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 
für die Tonne lose verladenes Hn 8 Mark, 
. : gebundenes oder gepreßtes Heu. 5 
zugeschlagen werden. Dieser Juschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und 
ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen 
für die Fracht einschließlich der durch Jusammenstellung kleincrer Lieferungen zu 
Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. 
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Die Preise im  gelten nicht für den Kleinverkauf. Als Kleinverkauf 
gilt der Absatz unmittelbar an den Verbraucher in Mengen von nicht mehr als 
täglich insgesamt 15 Doppelzentner, wenn zur Beforderung des Heues bis zum 
Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. 
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Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die Bestimmungen zur 
Ausführung dieser Verordnung. Er regelt insbesondere die vorläufige Verteilung 
der bis zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags abzuliefernden Mengen 
auf die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen. 
Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und 
andere Preise festsetzen. 
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Die Landeszentralbehörden treffen die erforderlichen Anordnungen über die 
Aufbewahrung der zu liefernden Mengen; sie können die auf sie entfallenden Teil- 
mengen im Wege des freihandigen Ankaufs aufbringen;) ferner können sie für ihr 
Gebiet oder Teile ihres Gebiets weitere Bestimmungen über die Regelung des 
Verkehrs mit Heu treffen, niedrigere Höchstpreise festsetzen und für den Klein- 
verkauf die Bestimmung im 6& 6 einschränken oder außer Kraft setzen. 
Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind nur bis zur Sicherstellung der 
in && 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig; sie verlieren spätestens mit dem 
1. Februar 1918 ihre Gültigkeit. 
  
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