Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 602 — 
X 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom- 
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzt9l. S. 513) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Ceichs-Gesetzbl. S. 183). 
*l10 
Wer den auf Grund des §& 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung 
der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
11 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1917. , 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Hel fferich 
  
(Nr. 5929) Bekanntmachung über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 12. Juli 1917. 
De Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit vom 
1. Oktober bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich gestatten. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
die Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln. « 
.82 . 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer den nach & 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 12. Juli 1917. 
Der Stelivertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.