Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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1)  eine  theoretische  Prüfung  auf  Hauptlehrstellen  an  niederen  Realschulen  (Reallebrerprüfung),

2)  eine  solche  auf  Hauptlehrstellen  (Professorate)  an  Oberrealschulen  (realistische
Professoratsprüfung).
Die  erstere  ist  von  sämmtlichen  Candidaten  zu  erstehen;  innerhalb  der  letzteren  findet
eine  Theilung  der  Candidaten  nach  den  beiden  Hauptzweigen  ves  realistischen  Lebramts  statt.
Die  Erstehung  einer  der  erwähnten  theoretischen  Prüfungen  befähigt  zunächst  zu  unständiger
  Verwendung  im  Realschulpienst.
Die  Befähigung  zur  definitiven  Anstellung  bängt  von  ver  den  Abschluß  des  Prüfungsverfahrens
  bildenden  Ablegung  einer  förmlichen  Lehrprobe  ab.
g.  2.

Die  theoretischen  Prüfungen  werden  durch  eine  von  dem  Ministerium  bestellte
Commission  von  Fachmännern  unter  der  Leitung  eines  Mitglieds  des  Königl.  Studienrashs
alljährlich  je  einmal,  in  der  Regel  im  Spätjahr,  zu  Stuttgart  vorgenommen.

g.  3.

Bei  der  theoretischen  Prüfung  für  Hauptlehrstellen  an  niederen  Realschulen
  (Reallehrerprüfung)  kommen  folgende  Fächer  mit  den  dabei  bezeichneten
Forderungen  vor:

a)  Religion.

Bibelkunde,  Kenntniß  der  biblischen  Geschichte  und  der  Hauptsätze  der  christlichen
Glaubens=  und  Sittenlehre.

Die  Prüfung  in  der  Religion  fällt  für  diejenigen  Candidaten  weg,  welche  die  erste
theologische  Dienstprüfung  mit  Erfolg  erstanden  haben.

b)  Deutsche  Sprache.

Logisch  und  stylistisch  richtige  Ausarbeitung  eines  Aufsatzes  aus  dem  Gebiete  der
Prüfungsfächer,  Vortrag  eines  gegebenen  Lesestücks,  Kenntniß  der  neuhochdeutschen  Grammatik.


Dem  Candidaten  wird  Gelegenbeit  gegeben,  seine  Bekanntschaft  mit  den  bervorragenden
  Werken  der  neueren  klassischen  deutschen  Literatur  an  den  Tag  zu  legen.

c)  Französische  Sprache.
Gründliche  Kenntniß  der  Schulgrammatik,  schriftliche  Uebersetzung  eines  deutschen